BAG Urteil v. - 5 AZR 724/14

Instanzenzug: Az: 16 Ca 15228/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 8 Sa 1013/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

2Der Kläger war bis zum bei der Beklagten zu 2. in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte zu 1. berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei der Beklagten zu 2. bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten zu 1. an ihn geleisteten Bruttozahlungen.

4Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

5Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.

Gründe

6Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7I. Die Beklagte zu 2. ist nicht nach B.4. des zwischen den Parteien geschlossenen dreiseitigen Vertrags (DV) zur Zahlung des Transferentgelts verpflichtet. Dort ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass das Transferentgelt - allein - von der Beklagten zu 1. zu zahlen ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Systematik des dreiseitigen Vertrags. Danach ist die Beklagte zu 1. Schuldnerin der in B.4. Abs. 1 DV vereinbarten Vergütung. Sie hat sich eigenständig zur Entgeltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgeltzahlung übernommen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung  (F) - Rn. 19 ff.), auch wenn das Transferentgelt eine von der Beklagten zu 2. finanzierte Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr (vgl.  - Rn. 73) darstellt.

8II. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.

9III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR724.14.0

Fundstelle(n):
NAAAF-67194