Online-Nachricht - Montag, 22.02.2016

Einkommensteuer | Besteuerung eines Verlustes aus einer Einziehung von GmbH-Anteilen (FG)

Bei einer zwangsweisen Einziehung von GmbH-Anteilen gegen Zahlung einer Abfindung sind bei Ermittlung des Veräußerungsverlustes i.S. des § 17 Abs. 1, 2 EStG Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot anzuwenden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Einziehung gegen Entgelt (§ 34 GmbHG) wird auf Ebene des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters als Veräußerungstatbestand i.S.d. § 17 EStG behandelt, sofern er in den letzten fünf Jahren vor der Einziehung mit mindestens 1% an der Gesellschaft beteiligt war. In der Literatur wird dieser Vorgang überwiegend als entgeltliche Anteilsveräußerung beurteilt (§ 17 Abs. 1 EStG). Teilweise wird die entgeltliche Einziehung von Anteilen auch als eine wirtschaftliche Teilliquidation in analoger Anwendung von § 17 Abs. 4 EStG angesehen. Relevant ist die Zuordnung für die Frage, ob die Abfindung einheitlich dem Teileinkünfteverfahren unterworfen oder aber, soweit die Abfindung auf die Kompensation des laufenden Gewinns und der Gewinnrücklagen entfällt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll die Abfindungszahlung bei Einziehung einheitlich nach § 17 Abs. 1 EStG erfasst werden; der Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren ( BStBl I 2013, 1615).

Sachverhalt: Im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers beschlossen. Zugleich wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Der vom Kläger gegen die GmbH geführte Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet. In diesem verpflichtete sich die Gesellschaft zur Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages an den Kläger für den Verlust seiner Geschäftsanteile an der Gesellschaft sowie zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche aus dem beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrag in Höhe von 60.000 €. In der Einkommensteuererklärung 2010 erklärte der Kläger einen Verlust nach § 17 EStG. Diesen setzte er mit der Begründung zu 100% an, dass dieser nicht unter das Teileinkünfteverfahren falle.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei der (Zwangs-)Einziehung der Anteile des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung um eine entgeltliche Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG.

  • Die abweichende Auffassung, wonach die Einziehung wie eine Teilliquidation nach § 17 Abs. 4 EStG analog steuerlich zu erfassen sei, überzeugt nicht. Zwar spricht die gesellschaftsrechtliche Lage für diese Ansicht. Denn das Einziehungsentgelt zieht eine Minderung des Eigenkapitals nach sich; die Kapitalgesellschaft wird insoweit nicht "bereichert". Es handelt sich bei den eingezogenen Anteilen aber dennoch um Vermögensgegenstände. Als solche sind sie deshalb auch steuerlich zu behandeln.

  • Es ist nicht entscheidungserheblich, dass es sich um eine Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen handelte. Nach Ansicht des Senats ist eine Differenzierung danach, ob es sich um eine Einziehung mit oder ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters handelte, jedenfalls in Fällen einer entgeltlichen Einziehung nicht angezeigt. Außerdem erfordert § 17 EStG keine freiwillige (gewollte) Anteilsveräußerung.

Anmerkung: Aufgrund des im Rahmen der Veräußerungstatbestände des § 17 EStG geltenden Stichtagsprinzips ist die Abfindung bereits im Jahr des Ausscheidens (2010) der Besteuerung nach § 17 EStG zu unterwerfen und nicht erst mit Zufluss der Abfindung im Jahre 2011 (vgl. hierzu u.a. ).

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da der BFH – soweit ersichtlich – bislang noch nicht über die Behandlung einer verlustbringenden (Zwangs-) Einziehung gegen Entgelt entschieden habe. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-67059