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VG Arnsberg 13.12.2002 13 K 690/02

Steuerberatung; | Mitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft in der IHK

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die in ihrem Gesellschaftsvertrag die Wahrnehmung gewerblicher Tätigkeiten (hier: Übernahme von Treuhandschaften und Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten) nicht ausgeschlossen hat, erfüllt die Voraussetzungen für eine Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 und 2 IHKG. Bei der Staffelung der Grundbeiträge handelt es sich um eine Selbstverwaltungsentscheidung der IHK, die das Gericht nur in begrenztem Umfang nachprüfen kann (VG Arnsberg, Urt. v. - 13 K 690/02, DStRE 2003, 832).

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