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NWB Nr. 9 vom Seite 642

Die Entziehung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht bei Personengesellschaften

Beendigung der Geschäftsführung

Michael Bisle

[i]infoCenter „Personengesellschaft“ NWB TAAAB-17518 Die personalistisch strukturierten Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) setzen – im Gegensatz etwa zu großen Kapitalgesellschaften – regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern voraus, was sie auch streitanfällig macht. Dies gilt auch für die Geschäftsführung, die nach dem Prinzip der Selbstorganschaft bei Personengesellschaften grds. den Gesellschaftern zusteht. In der Praxis kommt es dabei allerdings unter den Gesellschaftern immer wieder zu Streitigkeiten über Geschäftsführungsmaßnahmen, sei es dass die Mitgesellschafter den Geschäftsführer für unfähig halten oder ihm Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Geschäftsführungsamts vorwerfen. In beiden Fällen soll dessen Geschäftsführung möglichst umgehend beendet werden. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung einer Entziehung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht in den Personengesellschaften zur Verfügung stehen, zeigt der nachfolgende Beitrag.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

1. Übersicht

[i]Unterschiedliche Formen der Geschäftsführung möglichFür die GbR sind unterschiedliche Formen der Geschäftsführung vorgesehe...

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Die Entziehung von Geschäftsführung und Vertretungsmacht bei Personengesellschaften

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