Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Köln 01.07.2015 1 K 555/13, IWB 4/2016 S. 122

FG Köln | Progressionsvorbehalt für niederländische Einkünfte eines Belastingadviseurs

(1) Niederländische Einkünfte eines Belastungadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. (2) Die Ausnahmevorschrift des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG greift insoweit nicht, da der Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG sich ausschließlich auf die Aktivitätsklausel bezieht. S. 123

Hinweis:

Der Kl. betrieb seit 2001 in den Niederlanden ein Büro als Belastingadviseur, aus dem er im Streitjahr 2008 Einkünfte bezog; seinen Wohnsitz hatte er in Deutschland. Das FG Köln lässt offen, ob es sich bei Einkünften um solche aus selbständiger Arbeit (Art. 9 DBA Niederlande) oder um Unternehmensgewinne (Art. 5 DBA Niederlande) handelt. In beiden Fällen unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Der Kl. konnte sich nicht auf die Ausnahme in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG berufen. Danach gilt der Progressionsvorbehalt [i]In den Niederlanden bezogene Einkünfte als Belastingadviseur werden in den Progressionsvorbehalt einbezogennicht mehr für (nach einem DBA steuerfreie) Einkünfte aus einer ander...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB Steuern International
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen