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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 1654/14 EFG 2016 S. 201 Nr. 3

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an minderjährige Kinder und deren Mutter

Leitsatz

  1. Die Überlassung der Wohnung des Steuerpflichtigen nach seinem Auszug an seine ehemalige Lebensgefährtin und die minderjährigen Kinder stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Lebensgefährtin aufgelöst worden ist.

  2. Ein Gebäude dient der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird.

  3. Bei gemeinsamer Nutzung mit Familienangehörigen bzw. bei teilweiser unentgeltlicher Überlassung an fremde Personen liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur vor, solange die eigene Haushaltsführung möglich bleibt.

  4. Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung sofern dies aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung geschieht.

Fundstelle(n):
DStRE 2017 S. 270 Nr. 5
EFG 2016 S. 201 Nr. 3
AAAAF-67009

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 30.09.2015 - 1 K 1654/14

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