Online-Nachricht - Freitag, 19.02.2016

Gesetzgebung | Mehr Schutz bei Krediten und Dispozinsen (Bundesregierung)

Die Informationspflichten bei der Immobilien-Kreditvergabe werden verbessert. Banken müssen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen. Wer sein Konto dauerhaft oder erheblich überzieht, muss ein Angebot zur Beratung erhalten. Der Bundestag stimmte jetzt einem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/7584) zu. Das Gesetz heißt nunmehr "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften", vgl. auch BR-Drucks. 84/16).

Kredite nur nach genauer Prüfung

Erst muss ein Kreditinstitut sorgfältig prüfen, ob ein Antragsteller zahlungsfähig ist. Dann darf es künftig ein Darlehen gewähren. Das liegt auch im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Denn sonst drohen ihnen unter Umständen Pfändung und Zwangsvollstreckung. Der Kunde kann den Kredit-Vertrag jederzeit kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Bei Immobilien-Darlehen muss das Kreditinstitut die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden besonders eingehend prüfen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss des Immobilien-Kredits muss sich der Kreditgeber zudem umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.

Kopplungsgeschäfte sind unzulässig

Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder –diensten. Etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bausparverträge oder Riester-Sparverträge.

Spezifische Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten erleichtern künftig seine EU-weite Vergleichbarkeit. In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen.

Schuldner von Immobiliendarlehen in Fremdwährungen erhalten Schutz vor erheblichen Währungsrisiken. Sie haben unter folgender Voraussetzung Anspruch auf Umwandlung des Kredites in ihre Landeswährung: Wenn sich die Wechselkurse von Darlehenswährung und Landeswährung des Verbrauchers so entwickeln, dass seine verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20 Prozent höher ist als im Vergleich zum ursprünglichen Wechselkurs.

Kein ewiges Widerrufsrecht

Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es künftig spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem und dem abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum endet hier das Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung war in diesen Fällen häufig wegen eines Formfehlers und nicht wegen falschen Inhalts fehlerhaft.

Stärkere Verbraucherrechte bei Null-Prozent-Krediten

Verkäufer müssen künftig auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen. Künftig gilt auch bei Null-Prozent-Finanzierungen ein Widerrufsrecht wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen. Das war bisher nicht der Fall.

Immobilien-Darlehensvermittler müssen zudem künftig einen Sachkundenachweis führen. Zudem müssen sie sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Die Bundesregierung führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Und er erhält seine Vergütung nur von dem Kunden, der ihn beauftragt hat.

Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs.

Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Hinweis:

Im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Bundestag auch eine Änderung des Handelsgesetzbuchs (§ 253 HGB) beschlossen. Dabei geht es um die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen für die betriebliche Altersversorgung. Der dafür zu verrechnende Zinssatz soll sich künftig nach den Kapitalmarktzinsen der zurückliegenden zehn Jahre richten statt wie bisher sieben Jahre. Damit sollen die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf die vorgeschriebenen Rückstellungen gedämpft werden (s. hierzu auch NWB-Nachricht v. 18.2.2016).

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-66950