Online-Nachricht - Donnerstag, 18.02.2016

Gesetzgebung | Handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen (BStBK)

Die BStBK hat zur vom Kabinett gebilligten Formulierungshilfe zu § 253 Absatz 2 und Absatz 6 HGB (i.d.F. d. Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie – BT-Drs. 18/5922, 18/6286 (neu)) Stellung genommen.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen führt gerade für mittelständische und kleine Unternehmen zu erheblichen Belastungen, wie das von uns in der Anlage geschilderte Beispiel deutlich aufzeigt. Die handelsrechtliche Bewertung der Pensionsrückstellung einerseits und ihr steuerrechtliches Pendant andererseits können dazu führen, dass aufgrund der höheren Bewertung handelsrechtlich kein Jahresüberschuss entsteht, aber steuerrechtlich aufgrund der sehr viel niedrigeren Bewertung Steuerzahlungen anfallen. Einerseits fehlt es dann an einem ausschüttbaren Gewinn, andererseits sind dennoch Steuerzahlungen zu entrichten, die zu einem Liquiditätsabfluss führen.

  • Die doppelte Finanzierungswirkung einer langfristigen Rückstellungsbildung, also die Verminderung von Ertragsteuerzahlungen und die Verringerung von Gewinnausschüttungen, ist dadurch nicht gegeben, weil der steuerrechtliche Zinssatz in § 6a EStG unverändert 6 % beträgt. Eine Verringerung der Ertragsteuerzahlungen durch die Dotierung der Pensionsrückstellungen tritt damit nicht ein und durch die Verringerung von Gewinnausschüttungen können anfallende „Ertragsteuerzahlungen“ in bestimmten Fällen nicht geleistet werden.

  • Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die angestrebten Änderungen, befürwortet darüber hinaus jedoch eine Anpassung des Zinssatzes in § 6a EStG, um hier wieder einen Gleichklang zwischen Handelsrecht und Steuerrecht herzustellen.

Quelle: BStBK online

Hinweis:

Die Stellungnahme ist auf der Homepage der BStBK veröffentlicht.

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-66898