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BFH 03.12.2015 V R 61/14, NWB 8/2016 S. 539

Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt wird. (2) Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.

Anmerkung:

Der Kläger – studierter Theologe – hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Der Umsatzsteuerermäßigung steht nicht entgegen, dass seine Leistung nicht als „Eintrittsentgelt“ von den Zuhörern entrichtet wird und es sich bei der Zuhörerschaft weitgehend um geschlossene Personenkreise handelt. Im [i]infoCenter „Steuersatz“ NWB MAAAB-14454 zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht (das die Klage abwies) zu klären, ob er „ausü...

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