Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter
19. Aufl. 2016
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E. Lösungen
I. Jahresabschluss
Lösung zu Fall 1 6 Punkte
Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand.
Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Aufgrund der generellen Aufgabenstellung (Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns) erfolgt keine Aktivierung.
Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.
Ergänzungsaufgabe:
Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten in Höhe von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 Abs. 2 B.I.3 HGB „fertige Erzeugnisse und Waren” auszuweisen wäre.
Buchung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
fertige Erzeugnisse und Waren an Bestandsveränderungen | 283.500 € |
Lösung zu Fall 2 19 Punkte
Es liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor; in diesem Fall ein Vollamortisationsvertrag mit Kaufop...BStBl I 1971 S. 264