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FG Münster Urteil v. - 5 K 4322/12 U EFG 2016 S. 337 Nr. 4

Gesetze: UStG § 14c, EStG § 12 Abs 1, UStG § 15 Abs 1a

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug; Versagung d. Vorsteuerabzugs bei gemischten Aufwendungen

Leitsatz

1) Gemischte Aufwendungen, die im Grenzbereich zwischen Einkunftserzielung und privater Sphäre angesiedelt sind und die untrennbar einen Bezug zur privaten Lebensführung haben, gehören grds. nicht zum unternehmerischen Bereich. Die streitbefangenen Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Abs. 1 EStG. Die genannten Wirtschaftsgüter haben durch ihre Art und Aufstellung im eigenen selbstbewohnten Einfamilienhaus einen engen und nahezu unlösbaren Bezug zur privaten Sphäre des Stpfl.

2) Es ist ausdrücklich gesetzlich normiert, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, wenn die in der Rechnung ausgewiesene USt gesetzlich geschuldet ist. Eine "gesetzlich geschuldete" Steuer liegt nicht vor, wenn die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie (zu Unrecht) in einer Rechnung offen ausgewiesen wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 337 Nr. 4
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 2
KÖSDI 2016 S. 19677 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 324
UStB 2016 S. 205 Nr. 7
WAAAF-66355

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FG Münster, Urteil v. 10.12.2015 - 5 K 4322/12 U

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