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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10067/13

Gesetze: EStG § 86 Abs. 1 S. 1, EStG § 86 Abs. 1 S. 2, EStG § 86 Abs. 1 S. 6, EStG § 86 Abs. 4, EStG § 90 Abs. 3, EStG § 10a Abs. 1 S. 3, EStG § 79 S. 1, EStG § 79 S. 2

Nachträgliche Kürzung der Altersvorsorgezulage wegen unvollständiger Leistung des Mindesteigenbeitrags infolge irrtümlicher Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten

Leitsatz

Die Altersvorsorgezulage des Steuerpflichtigen ist auch dann im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung des § 86 Abs. 1 EStG ohne Berücksichtigung der seinem Ehegatten zustehenden Höchstzulagen zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nur wegen der fehlerhaften Annahme einer nur mittelbaren Zulageberechtigung seines Ehegatten einen zu niedrigen Mindesteigenbeitrag geleistet und sich erst nach dem Zulagejahr aufgrund einer erfolgreichen Klage des Ehegatten auf rückwirkenden Erhalt von Arbeitslosengeld herausgestellt hat, dass der Ehegatte im Zulagejahr tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt war. Dieser Kürzung der Zulage steht auch § 86 Abs. 4 EStG nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 32
DStRE 2016 S. 1159 Nr. 19
ErbStB 2016 S. 107 Nr. 4
IAAAF-66338

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.12.2015 - 10 K 10067/13

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