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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13223/13 EFG 2016 S. 348 Nr. 5

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 153 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Teilweise Nichtzahlung geltend gemachter Werbungskosten aufgrund einer nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung abschlossenen Vergleichsvereinbarung als neue Tatsache

unterlassene Berichtigung der Einkommensteuererklärung des Abzugsjahrs als Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Der dem Finanzamt erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids 1999 bekannt gewordene Umstand, dass der Steuerpflichtige tatsächliche Aufwendungen für die in der Steuererklärung 1999 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskostenposition „Rückzahlung Erbbauzinsen” in Höhe von 409.372 DM nicht schon im Jahr 1999, sondern erst in den Jahren 2005 bis 2008 und auch lediglich in Höhe von insgesamt 42.644,83 Euro getragen hat, ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

2. Durch das Unterlassen einer Mitteilung an die Finanzbehörde über die feststehende – teilweise – Nichtbegleichung der geschuldeten Erbbauzinsen infolge der im Jahr 2005 abgeschlossenen Schuldenbereinigungsvereinbarung hat der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 259 Nr. 9
DStR 2017 S. 8 Nr. 2
DStRE 2017 S. 171 Nr. 3
EFG 2016 S. 348 Nr. 5
OAAAF-66336

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.11.2015 - 13 K 13223/13

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