Schenkungsteuer | Vom Nießbraucher übernommene Tilgungs- und Zinsleistungen (FG)
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für Zwecke der Schenkungssteuer die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd zu berücksichtigen ist (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind die mit dem Erwerb und seiner Erlangung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu gehört nach der Aufhebung des § 25 ErbStG zum durch das Erbschaftsteuerreformgesetz auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers. Die Bewertung der Nießbrauchsrechte richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 1 ErbStG). Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 14 Abs. 1 BewG). Die Ermittlung des Jahreswertes erfolgt gemäß §§ 15 und 16 BewG.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt von seinen Eltern Grundbesitz übertragen. Als Gegenleistung behielten diese sich einen lebenslänglichen Nießbrauch an einem der Grundstücke vor, wobei sie aber weiterhin die Tilgungs- und Zinsleistungen bezüglich der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernahmen. Das Finanzamt zog für Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer vom Wert der Grundstücke den Jahreswert des Nießbrauchs ab. Bei der Berechnung des Jahreswerts berücksichtigte es die übernommenen Schuldzinsen wertmindernd, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer führte. Der Kläger begehrte demgegenüber die Bemessung der Zuwendung nach dem ungeminderten Jahreswert des Nießbrauchs.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Zu den bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehenden Verbindlichkeiten gehört auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers.
Die Bewertung eines lebenslänglichen Nießbrauchs richtet sich nach dessen Kapitalwert, der wiederum nach den Nettoerträgen zu bemessen ist. Dies bedeutet bei Nießbrauchsrechten an Grundstücken, dass von den Mieteinnahmen auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen abzuziehen sind.
Diese Berechnung ist auch für die Ermittlung des Werts beim Nießbrauchsberechtigten maßgeblich. Eine unterschiedliche Ermittlung beim Berechtigten und beim Verpflichteten kommt nicht in Betracht.
Quelle: FG Münster online
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 4/16 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung, finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NWB UAAAF-66334