Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger Zahlungen vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung
Berechnung des Zinslaufs für fiktive Erstattungszinsen
Leitsatz
1. Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der
Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht
und das FA diese Leistungen angenommen und behalten hat.
2. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung gem. Nr. 70.1.2 S. 2 AEAO zu § 233a AO, die vorsieht, dass Zinsen nur insoweit
zu erlassen sind, als die freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden
ist, ist der Tag des Beginns des Zinslaufs der fiktiven Erstattungszinsen (der Tag der freiwilligen Zahlung) in die Berechnung
der vollen Monate einzubeziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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