Online-Nachricht - Mittwoch, 10.02.2016

Umsatzsteuer | Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims (BFH)

Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims können (entgegen Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE) als Nebenleistung - wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst - nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei sein (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE davon aus, dass sich die Steuerbefreiung "in der Regel" nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das Büromobiliar, erstreckt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims. Die Klägerin beantragte, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln und die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend zu berichtigen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg (s. NWB-Nachricht v. 16.9.2014).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Seniorenwohnparks gehandelt hat, die aus diesem Grund ebenfalls von der Steuerbefreiung umfasst wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasst die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt.

  • Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

  • Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, obliegt den nationalen Gerichten. Sie ist in der Regel eine Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht, die den BFH grds. gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umfasste im Streitfall die bewegliche Einrichtung, weil diese für den Betrieb eines verpachteten Seniorenwohn- und -pflegeheims notwendig war und ein einheitlicher Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Das wird nicht stets der Fall sein, wenn ein Grundstücksvermieter oder -verpächter neben den Räumlichkeiten bewegliches Inventar überlässt. Die Betroffenen haben überdies Gestaltungsmöglichkeiten. Vermieten sie das Inventar unabhängig von den Räumlichkeiten, werden i.d. Regel insoweit nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreite Leistungen vorliegen. – Es kann erwartet werden, dass die Finanzverwaltung eine vertrauensschützende Übergangsregelung für die Fälle erlässt, in denen nach bisheriger Verwaltungspraxis die Inventarüberlassung steuerpflichtig war und der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-66209