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LStR R 99. (Zu § 33a EStG)

Zu § 33a EStG

R 99.

Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien2000 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien2000 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1999 zufließen. 2Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) und durch Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 402), zugrunde.

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