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BGH 30.04.2003 III ZR 318/02

Maklerrecht; | Doppeltätigkeit des Maklers

Nur wenn der Makler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausübt, muss seine Doppelfunktion für beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar und absehbar sein, damit er nicht seinen Lohnanspruch nach § 654 BGB verwirkt. Ist er jedoch für die eine Partei lediglich als Nachweismakler tätig und hat er dieser gegenüber auch keine besondere Vertrauensstellung inne, so gilt dies nicht. Gerade bei Immobiliengeschäften ist eine Doppeltätigkeit des Maklers weitgehend üblich, wobei der Makler gegenüber seinen beiden Auftraggebern nur auf strenge Unparteilichkeit verpflichtet werden kann ().

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