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BGH 24.02.2003 II ZR 385/99

Gesellschaftsrecht; | Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter

Die GbR muss sich ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Die Gesellschafter einer GbR haben dabei grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen. Einer Haftungsbeschränkung auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten steht der Gläubigerschutz entgegen; denn anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner nicht aussuchen. Aus diesem Grund muss erst recht auf das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zugegriffen werden können. Die Haftung auch für deliktisches Handeln eines Gesellschafters ist den übrigen Gesellschaftern zumut...

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