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BGH 12.03.2003 VIII ZR 197/02

Handelsrecht; | Fortgeltung des Wettbewerbsverbots für unwirksam fristlos gekündigten Handelsvertreter

In Anlehnung an das hat der BGH nunmehr erneut bestätigt, dass ein Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmens am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrags weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten hat, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen. Nimmt der Handelsvertreter aber innerhalb dieses Zeitraums eine solche Konkurrenztätigkeit auf, so ist die Frage, ob eine ihm daraufhin durch den Unternehmer ausgesprochene fristlose Kündigung nach Treu und Glauben ausnahmsweise unzulässig ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (

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