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Finanzgerichtsordnung; | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Anwahl einer falschen Faxnummer (§ 56 Abs. 1 FGO)
Nach dem gehört die Faxnummer des Gerichts weder zur Adressierung der ,,vorab per Telefax'' zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können. Weiter bemerkt der Senat vorsorglich, dass die Übertragung des Heraussuchens der Faxnummer durch eine zuverlässige Bürokraft auf einen Lehrling (Auszubildende/r) im dritten Lehrjahr...