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BFH 29.04.2003 VI R 78/02

Lohnsteuer; | häusliches Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i. S. der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden (,,qualitativer'' Mittelpunkt). Dies zu beurteilen, obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt ().

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