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BFH 30.04.2003 I R 95/02, NWB 41/2003 S. 306

Einkommensteuer | Munition zählt nicht zu „Waffen” i. S. des § 2a Abs. 2 EStG

Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 dürfen Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat verrechnet werden. Das gilt nach § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 u. a. dann nicht, wenn die Verluste nachweislich aus einer ausländ. Betriebsstätte stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Lieferung von Waren außer Waffen zum Gegenstand hat. Hieraus folgt, dass Verluste aus einer mit Warenlieferungen befassten ausländ. Betriebsstätte nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 EStG 1990 unterliegen und deshalb auch nach § 2a Abs. 3 EStG 1990 abziehbar sind, wenn es sich bei den von der Betriebsstätte gelieferten Waren nicht um Waffen handelt. Der Handel mit Jagd- und Sportmunition ist nach dem keine „Lieferung von Waffen„ i. S. des § 2a Abs. 2 EStG 1990.

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