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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1305/13 EFG 2016 S. 592 Nr. 7

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 3, KStG § 4 Abs. 6, KStG § 34 Abs. 1

Verlustverrechnung: Steuerrechtliche Beachtung der Zusammenfassung von kommunalen Betrieben gewerblicher Art unabhängig von zuvor getroffener rechtlicher Zuordnung

Leitsatz

Nicht gleichartige öffentliche Betriebe gewerblicher Art (BgA) können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Im vorliegenden Fall kann der BgA Hallenbad nicht mit dem BgA Beteiligung zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit noch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliegen. Der dem BgA Freibad zugeordnete BgA Hallenbad kann insbesondere deshalb keinen Verbund mit dem BgA Beteiligung begründen, da er bereits einen Verbund mit dem BgA Versorgungsbetriebe und BgA Verkehrsbetriebe bildet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 181 Nr. 6
EFG 2016 S. 592 Nr. 7
VAAAF-49594

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.06.2015 - 1 K 1305/13

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