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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 783/13

Gesetze: UmwStG § 1 Abs. 5, UmwStG § 50, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2a, EStG § 50 Abs. 1 S. 1, DBA Ungarn Art. 23

Aufwendungen eines Sponsors als Betriebsausgaben - Versagung der Verlustübertragung bei Verschmelzung zweier beschränkt körperschaftsteuerpflichtiger ungarischer Körperschaften mit inländischen Betriebsstätten

Leitsatz

1. Aufwendungen eines Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (hier verneint).

2. Ein Anspruch auf Gewährung der EU-Grundfreiheiten ergibt sich nicht bereits aus vor dem Beitritt Ungarns zur EU aus dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Ungarn, sondern erst mit dem Beitritt Ungarns in die EU am .

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Verschmelzung im steuerlichen Sinne vor oder nach dem Beitritt Ungarns zur EU wirksam bewirkt wurde, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung der formwirksam vereinbarten Verschmelzung in das ungarische Handelsregister.

4. Die Versagung der Verlustübertragung bei Verschmelzung verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 23 DBA Ungarn, da auch bei einer Verschmelzung zweier deutscher Kapitalgesellschaften mit Auslandsberührung, etwa, wenn eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland eine verlustbehaftete ausländische Betriebsstätte unterhält, der Verlustvortrag verloren geht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-49591

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.10.2015 - 1 K 783/13

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