Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung
an eine einem Gesellschafter nahestehende Person durch Vortäuschung
einer Darlehensgewährung
Leitsatz
1. a) Eine vGA kann auch ohne
Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter
mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende
Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen"
in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher
oder auch rein tatsächlicher Art sein.
b) Zur Begründung des "Nahestehens" reicht die Beziehung
zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss
zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft
an den Dritten beeinflusst So kann auch eine vGA durch eine Kapitalgesellschaft
an ihren mittelbaren Gesellschafter erfolgen.
2. Zur Vortäuschung einer Darlehensgewährung
durch handschriftliches Ausfüllen eines Darlehensvordruckformulars,
das nach den Erkenntnissen des Gerichts nach dem behaupteten Darlehensabschluss
erstellt wurde (wird im Einzelnen ausgeführt).
Fundstelle(n): QAAAF-49587
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.07.2015 - 1 K 147/14
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