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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 147/14

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3, KStG § 47

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person durch Vortäuschung einer Darlehensgewährung

Leitsatz

1. a) Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familien-, gesellschafts-, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

b) Zur Begründung des "Nahestehens" reicht die Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst So kann auch eine vGA durch eine Kapitalgesellschaft an ihren mittelbaren Gesellschafter erfolgen.

2. Zur Vortäuschung einer Darlehensgewährung durch handschriftliches Ausfüllen eines Darlehensvordruckformulars, das nach den Erkenntnissen des Gerichts nach dem behaupteten Darlehensabschluss erstellt wurde (wird im Einzelnen ausgeführt).

Fundstelle(n):
QAAAF-49587

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.07.2015 - 1 K 147/14

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