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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 603/13 EFG 2015 S. 2021 Nr. 23

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1

Neue Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Angabe der richtige Arbeitsorte eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers in der Steuererklärung als Voraussetzung für die steuerliche Beurteilung des Arbeitslohns

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung trotz Beifügung einer Liechtensteiner Lohnsteuerbescheinigung unrichtigerweise steuerpflichtigen Arbeitslohn als Grenzgänger in die Schweiz angegeben und das FA aufgrund dieser unvollständigen Angaben unrichtigerweise nach dem DBA-Schweiz steuerfreien Arbeitslohn angenommen, so ist es zu einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, wenn ihm später bekannt wird, dass der Steuerpflichtige tatsächlich elf Wochen außerhalb Europas, 24 Wochen in Liechtenstein und 14 Wochen in Deutschland gearbeitet hat, und wenn der Arbeitslohn in voller Höhe in Deutschland steuerpflichtig ist.

2. Rechtfertigender Grund für die Durchbrechung der Bestandskraft nach § 173 AO ist nicht die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung, sondern der Umstand, dass das FA bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 28
DStRE 2016 S. 1075 Nr. 17
EFG 2015 S. 2021 Nr. 23
IStR 2016 S. 858 Nr. 20
UAAAF-49564

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Thüringer FG, Urteil v. 23.07.2015 - 1 K 603/13

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