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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 62/13

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 3EStG 2007 § 32 Ab S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 9 Ab S. 3 Nr. 5 S. 2 AO § 8AO § 9 S. 1

Wohnsitz bei mehrjährigem Studienaufenthalt in Großbritannien

Zimmer in der elterlichen Wohnung in Deutschland und nur kurzfristigen Besuchsaufenthalten in Deutschland

Berücksichtigung der Kosten für die ausländische Unterkunft bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

Leitsatz

1. Ist der Auslandsaufenthalt eines studierenden Kindes von vornherein zeitlich beschränkt, weil er der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (hier: Durchführung eines Promotionsstudiums) dient, und besteht eine Absicht zur anschließenden Rückkehr nach Deutschland, so behält das Kind seinen Inlandswohnsitz bei, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnsitz hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort im Inland liegt.

2. Lebt der studierende Sohn während eines Grundstudiums und des sich daran anschließenden Promotionsstudiums jedoch schon fast fünf Jahre in Großbritannien und bewohnt er dort mit seiner Lebensgefährtin eine teilmöblierte Wohnung, so hat er keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt mehr in seinem Zimmer in der Wohnung eines Elternteils in Deutschland, wenn der Besuchscharakter bei seinen wenigen und nur kurzen Aufenthalten in Deutschland überwiegt. Daher liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensführung nicht mehr in Deutschland und können folglich die Kosten für die ausländische Unterkunft bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Fundstelle(n):
AAAAF-49562

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.07.2015 - 4 K 62/13

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