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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 487/14 EFG 2016 S. 408 Nr. 5

Gesetze: AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, AO § 52 Abs. 2 Nr. 5, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Förderung der bildenden Kunst

keine Gemeinnützigkeit einer Stifung, die Kunstwerke der Öffentlichkeit kaum zugänglich macht

Förderung bestimmter Künstler

Ermittlungspflichtverletzungen des FA

Leitsatz

1. Eine Stiftung, deren Zweck die Förderung der bildenden Kunst ist, ist nicht selbstlos tätig, wenn sowohl die von dem Stifter auf die Stiftung übertragenen als auch die von der Stiftung selbst angeschafften Kunstwerke in einer Wohnung des Stifters aufbewahrt werden und nur ein sehr geringer Anteil der Kunstwerke der Öffentlichkeit über Leihgaben an Kunstausstellungen zugänglich gemacht wird.

2. Zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur kann auch die Förderung bestimmter Arbeiten oder Projekte eines Künstlers gehören. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Mittel nicht nach dem Gutdünken des Stifters vergeben werden, sondern grundsätzlich alle in Betracht kommenden Künstler Zugang zu diesen Mitteln haben.

3. Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht, wenn es nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides erstmals um Erläuterung der tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung seit deren Gründung bittet und nach dem Lagerort der Kunstwerke fragt. Eine auf die so nachträglich in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützte Aufhebung des Freitstellungsbescheides verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 19
DStRE 2016 S. 784 Nr. 13
EFG 2016 S. 408 Nr. 5
Ubg 2016 S. 419 Nr. 7
XAAAF-49550

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Thüringer FG, Urteil v. 26.02.2015 - 1 K 487/14

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