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Lexikon - Stand: 01.03.2024

Vorsteuervergütung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

International agierende Unternehmer werden vielfach mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Hier stellt sich die Frage, ob und ggf. wie diese erstattet werden kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen des ausländischen Erstattungsverfahrens aus der Sichtweise des inländischen Unternehmers und Hinweise zur Verbuchung derartiger Vorsteuer.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1541
Steuererstattungsanspruch Schweiz
1542
Steuererstattungsanspruch Dänemark
3100
Fremdleistungen

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1440
Steuererstattungsanspruch Schweiz
1441
Steuererstattungsanspruch Dänemark
5900
Fremdleistungen

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundzüge der Vorsteuervergütung und Aufzeichnungspflichten

Ein wesentlicher Pfeiler des Umsatzsteuerrechts ist die Neutralität der Mehrwertsteuer, d. h. regelbesteuernde Unternehmer, die durch Eingangsleistungen mit Umsatzsteuer belastet sind, müssen diese wieder als Vorsteuer erstattet bekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vorsteuern handelt, die im Ausland angefallen sind. Für im Inland ansässige Unternehmer gilt folgender Grundsatz: Ausländische Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, werden – von Bagatellgrenzen abgesehen – an den Unternehmer auf Antrag vollständig erstattet. Für das Drittland gilt dies grundsätzlich entsprechend, jedoch können bestimmte Einschränkungen – z. B. bei fehlender Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 UStG – bestehen.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass der inländische Unternehmer ausländische Vorsteuern keinesfalls in der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung abziehen darf. Die Erstattung erfolgt ausschließlich durch den ausländischen Staat, der die Steuer erhoben hat.

Sofern der Unternehmer in dem ausländischen Staat selbst erklärungspflichtig ist, kann er die Vorsteuer unmittelbar im Rahmen der Steuerberechnung berücksichtigen. Unternehmer, die im Ausland nicht steuererklärungspflichtig sind, müssen für die Vorsteuern einen Antrag stellen. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um Vorsteuern handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhoben wurden oder in einem Drittlandsgebiet entstanden sind.

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