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BFH 16.06.2015 IX R 30/14, StuB 3/2016 S. 122

Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung eines qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war (Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG).

Praxishinweise

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses Ereignis muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheids bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein. Ob einem Ereignis rückwirkende...

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