Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2016

Erbschaftsteuer | Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige (FG)

Die Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige ist unionsrechtswidrig (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 €. Zwar sei - angesichts der Rechtsprechung des EuGH - auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 € zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bereits in der Rechtssache "Welte" () hat der EuGH das Argument des Finanzamts aufgegriffen und zurückgewiesen.

  • Hier hatte die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem ist der Gerichtshof entgegengetreten.

  • Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang hat der Gerichtshof nicht gesehen.

  • Insoweit ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebietet, den vollen Freibetrag von 500.000 € zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses - anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger - nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstellt.

  • Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2016

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. zugelassen. Ein Az. in diesem Verfahren ist derzeit noch nicht bekannt. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-49334