BAG Urteil v. - 4 AZR 534/13

Eingruppierung eines Bauleiters - Vergütungsordnung durch Gesamtbetriebsvereinbarung

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 77 BetrVG, § 315 Abs 1 Halbs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 1 Ca 7594/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 15 Sa 1469/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche.

2Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Der Kläger ist bei ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen seit September 2000 als Bauleiter beschäftigt.

3Die E GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ vom (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenen Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In deren Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionscode 429 der Funktionsbezeichnung „Bauleiter“ die Gehaltsgruppen D bis F zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Entgeltwert auch einen sog. Mittelwert aufweisen.

4Mit Schreiben vom wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem dem Bereich Regionalservices, Abteilung Build, Team North, Funktionscode Bauleiter 429, zugewiesen werde. Dort ist er zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter zuständig für die Zustandsüberwachung (ZÜWI = Zustand Überwachen, Warten, Instandhalten) von Mobilfunkstationen im Bereich Nord, welcher ca. 4.000 Standorte umfasst. Er wird seit Beginn seiner Tätigkeit nach der Gehaltsgruppe D GBV vergütet. Seit dem erhält er monatlich 3.620,22 Euro brutto. Dies entspricht 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D.

5Am schloss die Beklagte mit der IG Metall einen „Haustarifvertrag A-L“ (nachfolgend HTV), der ua. Regelungen zur „Eingruppierung“, „Ersteingruppierung“ und „Überführung der bisherigen Entgelte in den Haustarifvertrag“ enthält. Weiterhin heißt es dort:

6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Gehaltsgruppe F, hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV zu vergüten. Er erfülle bereits die „Tätigkeitsbeispiele für Funktionen“ der Gehaltsgruppe F in der Anlage 2.4 zur GBV. Er sei für die selbständige Baubegehung, -vorbereitung sowie -begleitung und die Abnahme sowie die Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung zuständig. Eine Erfüllung auch der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe F sei nach der GBV nicht erforderlich. Er erfülle aber auch diese. Er sei für die bautechnische Betreuung von Funkstationen im Bereich Nord bei der Beklagten weitgehend selbständig und nach seinem Aufgabengebiet umfassend verantwortlich. Er betreue eine Einheit aus technischen Anlagen und Bauelementen, mithin ein „gesamtes System“. Ihm obliege auch eine erhebliche Entscheidungsverantwortung im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV. Da er - von der Beklagten zugestanden - ein sehr qualifizierter und zudem bezüglich Leistungsniveau und Berufserfahrung weit überdurchschnittlicher Mitarbeiter sei, könne er 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands verlangen.

7Der Kläger hat - unter Rücknahme der Anträge im Übrigen - zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe D GBV eingruppiert. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen E und F GBV seien schon nicht erfüllt. Der Kläger betreue nicht - wie für die Gehaltsgruppe F GBV erforderlich - weitgehend selbständig ein gesamtes System bzw. Netz. Er sei auch aufgrund umfassender Vorgaben für die Planung, Realisierung und Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstationen in seiner Selbständigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsbereichs und der Notwendigkeit, in den meisten Fällen persönlich vor Ort anwesend zu sein, verbringe er jedenfalls den Großteil seiner Arbeitszeit auf der Strecke, so dass die von ihm zu erbringenden höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr als 50 vH seiner Gesamttätigkeiten ausmachten.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese ihre Begehren weiter.

Gründe

10Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F GBV gerichteten Hauptanträge des Klägers mit unzutreffender Begründung abgewiesen. Ebenso hat es rechtsfehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe E GBV angenommen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

11A. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 1. und in diesem Umfang auch den Antrag zu 3. nicht abweisen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

12I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den Eingruppierungsbestimmungen der GBV genüge es nicht, wenn neben der Funktion schon eines der Tätigkeitsbeispiele erfüllt sei. Vielmehr müsse die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auch den Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entsprechen, dem das Tätigkeitsbeispiel zugeordnet sei. Die Tätigkeit des Klägers entspreche zwar denen des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe E GBV, nicht aber der Gehaltsgruppe F GBV. Das Merkmal der Zuständigkeit für ein (segmentübergreifendes) Gesamtsystem sei nicht dargetan.

13II. Dem folgt der Senat nicht.

141. In der von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV heißt es:

152. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe F GBV sei es nicht ausreichend, wenn nur die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht seien, vielmehr müsse die Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen, ist rechtsfehlerhaft. Für eine Eingruppierung nach einer Gehaltsgruppe der GBV ist es ausreichend, dass die Tätigkeit die Anforderungen eines in dieser Gehaltsgruppe genannten Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden ( - Rn. 19; - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN).

16III. Ob der Kläger nach der Gehaltsgruppe F GBV zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

171. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden (vgl.  - Rn. 25 ff.; - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.).

18a) Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers darstellen kann. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa  - Rn. 17; - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand ( - Rn. 26 f. mwN). Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E GmbH & Co. KG, festgestellt.

19b) Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH abgeschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde ( - Rn. 29 mwN). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ( - Rn. 29 mwN). Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

20c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem und dem wiedergeben, nach dem Betriebsübergang Bestandteil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen und ggf. kollektivrechtlich weitergeltenden GBV geworden sind oder - namentlich im Falle einer Transformation der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - aus welchem anderen Grund sie für die Entgeltansprüche des Klägers maßgebend sein sollen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Tatbestand seiner Entscheidung ausgeführt, die Gehaltstreppe sei in der GBV „enthalten“. Dies stellt jedoch keine bindende Tatsachenfeststellung, sondern eine bloße Rechtsbehauptung dar. Die Gehaltsstruktur der „A-L“ ab dem bzw. kann schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ohne weiteres rechtlicher Bestandteil der bereits im Jahr 2000 abgeschlossenen GBV sein.

212. Überdies fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

22a) Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die erforderlichen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auf die Eingruppierung gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung übertragen werden kann, auch dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (grdl.  - Rn. 18 mwN), was ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

23b) Danach fehlt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Feststellungen. Ein Verweis auf die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Unterlagen war nicht ausreichend. Die Arbeitsplatzbeschreibung trägt kein Datum. Auch ist nicht vorgetragen, wann sie erstellt wurde. Überdies ist unklar, ob in ihr die Tätigkeiten wiedergegeben werden, die der Kläger im Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist ihm seine derzeitige Tätigkeit erst ab zugewiesen worden. In der Revisionsbegründungsschrift führt er selbst an, dass nach 2008 noch Tätigkeiten zu seinem Aufgabengebiet hinzugetreten sind. Auch die Dokumentationen zu den Mitarbeiterentwicklungsgesprächen beziehen sich jeweils lediglich auf die „letzten 6-12 Monate“ als „Betrachtungszeitraum“.

24IV. Über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu entscheiden, da noch nicht feststeht, ob die Klage bereits bezüglich des Hauptantrags erfolgreich ist.

25B. Die zulässige Revision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Das folgt schon daraus, dass das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Grundlage seiner Eingruppierung getroffen hat. Der Senat kann deshalb auch insoweit nicht beurteilen, ob - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - die abstrakten Tätigkeitsmerkmale oder das Tätigkeitsbeispiel des Funktionscodes 429 der Gehaltsgruppe E GBV erfüllt sind.

26C. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die fehlenden Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird ferner Folgendes zu beachten sein:

27I. Nach Feststellung der tatsächlichen Aufgaben des Klägers wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu beurteilen haben, ob die Tätigkeit als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten handelt. Zwar erfolgt die Eingruppierung nach Nr. 3 Satz 1 GBV lediglich „anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen“. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, wonach eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Jedoch handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (sh.  - Rn. 33 mwN).

28II. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung gelangt, es lägen mehrere Teiltätigkeiten vor, sind diese anhand der Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung vom (- 4 AZR 778/13 - Rn. 44 mwN) zur vorliegenden GBV aufgeführt hat, zu überprüfen und die maßgebende Gehaltsgruppe zu ermitteln.

29III. Sollte danach eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe F oder E GBV in Betracht kommen, ist hinsichtlich der Gehaltshöhe auf Folgendes hinzuweisen:

301. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird ( - Rn. 36 mwN).

312. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen. Soweit lediglich der „Mittelwert“ geltend gemacht wird, reicht in einem ersten Schritt die bloße Geltendmachung desselben durch den Arbeitnehmer aus. Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des „Mittelwerts“ bestehen soll (sh.  - Rn. 37 mwN).

323. Macht er jedoch - wie der Kläger - einen höheren Wert als den Mittelwert geltend (94,52 vH des Maximalbetrags), ist er hierfür primär darlegungsbelastet, wobei hinsichtlich der in Nr. 3 Satz 5 GBV genannten Kriterien der „Marktbedingungen“ und des „Leistungsniveau[s]“ bei dem wechselseitigen Vortrag die für diese Kriterien erforderlichen Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers zu beachten sind (vgl.  - Rn. 38). Insoweit wird daher ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten notwendig sein, auch wenn der primäre Vortrag des Klägers pauschal gehalten sein sollte. Für die Darlegung von 94,52 vH des Maximalbetrags des Gehaltsbands der Gehaltsgruppen F bzw. E GBV wird andererseits allein nicht ausreichend sein, dass der Kläger vorträgt, in der niedrigeren Gehaltsgruppe D GBV diesen Prozentsatz derzeit zu erhalten. Allerdings macht der Kläger auch geltend, bezüglich Qualifikation und Leistungsniveau weit überdurchschnittlich zu sein und versucht dies mit diversen Leistungsnachweisen zu belegen. Auch die Beklagte räumt ein, der Kläger sei ein „sehr qualifizierter Mitarbeiter“. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass er mehr als den Mittelwert beanspruchen kann, sollte er nach den Gehaltsgruppen E oder F GBV zu vergüten sein. Jedenfalls kann allein die von der Beklagten angeführte „Verweildauer“ in einer Gehaltsgruppe aufgrund der verschiedenen in Nr. 3 GBV benannten Kriterien eine ermessensfehlerfreie Leistungsbestimmung nicht begründen ( - Rn. 38).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.4AZR534.13.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 371 Nr. 6
SAAAF-49008