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Keine Anwendung der „30/70-Methode“ auf den Außerhausverkauf von Speisen
Ist das Finanzamt aufgrund formeller Kassenführungsmängel dem Grunde nach zur Schätzung befugt, sind im Übrigen aber keine materiellen Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nachgewiesen, sind laut FG Münster Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen (z. B. eine Aufschlagkalkulation), grundsätzlich vorrangig heranzuziehen. Die „30/70-Methode“ für das Verhältnis Getränke und Speisen sei bei Speiserestaurants grundsätzlich eine geeignete Schätzmethode, eigne sich aber für den Außerhausverkauf nicht; aus dem Getränkeumsatz im Restaurant könnten keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Außerhausverkäufe von Speisen gezogen werden.