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Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand in § 32d EStG u. a. für sonstige Kapitalforderungen, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen geschaffen. Danach soll nicht die Abgeltungsteuer, sondern der persönliche Steuertarif Anwendung finden, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG). Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auch eine mittelbare Beteiligung in die Berechnung der Mindestbeteiligung von 10 % einzubeziehen ( BStBl 2012 I S. 953, Tz. 137). Dagegen hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Kapitalerträge nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, sondern der Abgeltungsteuer.