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Keine selbständige Abschreibung unselbständiger Gebäudeteile
Bei Gebäudeteilen kann es sich gegenüber dem Gebäude um selbständige oder unselbständige Wirtschaftsgüter handeln. Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Das FG Bremen hat entschieden, dass Gebäude mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der AfA als Einheit zu behandeln sind. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen AfA.