Online-Nachricht - Mittwoch, 27.01.2016

Einkommensteuer | Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen (FG)

Die Aufwendungen für "energetische Sanierungsmaßnahmen" im Jahr nach der Anschaffung können nicht als sofort abzugsfähigen Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) abgezogen werden, sofern sie als sog anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren sind (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Als anschaffungsnahe Herstellungskosten sind nur zielgerichtete Aufwendungen zur "Instandsetzung und Modernisierung" eines Gebäudes zu berücksichtigen, die keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG schließt nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten generell vom Anwendungsbereich des Satzes 1 aus, sondern nur unter der Einschränkung, dass diese jährlich üblicherweise anfallen. Im Umkehrschluss fallen auch allgemein als Erhaltungsaufwand bezeichnete Aufwendungen unter den Satz 1 der Vorschrift, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes erfolgen und betragsmäßig ohne Umsatzsteuer über 15% der Gebäudeanschaffungskosten liegen.

  • Unter Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nur Schönheitsreparaturen zu verstehen, die in keinem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme stehen; d.h. bei einer einheitlichen Baumaßnahme sind selbst Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a anzusehen.

Anmerkung: Vorliegend haben die Kläger an den Vermietungsobjekten im Jahr nach der Anschaffung hauptsächlich bauliche Maßnahmen der Wärmedämmung, der Erneuerung der Außenfassade und des Daches sowie des Austausches von Fenstern und Türen vorgenommen. Daneben wurden zum Teil noch Arbeiten an elektrischen Installationen sowie sanitären Anlagen durchgeführt. Die Kläger haben damit bauliche Maßnahmen durchgeführt, durch die der Wohnkomfort und die Wärmedämmung an die Zeitumstände angepasst worden ist. Dieser Vorgang ist nach den Ausführungen des Finanzgerichts als Modernisierung eines Gebäudes zu begreifen; bei den baulichen Veränderungen handele es sich demzufolge um Modernisierungsmaßnahmen. Dementsprechend seien die Aufwendungen der Kläger (wegen Überschreitung der 15%-Grenze) als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen und nur im Rahmen der Abschreibung steuerlich zu berücksichtigen.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das Finanzgericht hat in dem o.g. Verfahren keine Revision zugelassen. Hiergegen richtet sich eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Az. IX B 3/16). In einer anderen Rechtssache ist vor dem BFH noch ein Revisionsverfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen (Bsp. Standardsprung) bereits als Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind? Dieses Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/14 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-48760