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Das EU-Schiedsübereinkommen

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann, Augsburg

I. Historie

[i]EU-Schiedskonvention und einseitige Erklärungen dazu unter http://go.nwb.de/vb7scDas EU-Schiedsübereinkommen (auch: EU-Schiedskonvention, im Folgenden: EU-SK) wurde nach Art. 220 EGV a. F. auf der Grundlage eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrags als „Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen“ am von den damaligen EU-Mitgliedstaaten geschlossen und trat zum in Kraft.

Ursprünglich war zunächst eine Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen. Nach dem im Jahr 1990 neugefassten Art. 20 EU-SK verlängert sich die Vereinbarung jedoch automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern kein Mitgliedstaat widerspricht.

II. Anwendungsbereich

[i]EU-SK findet Anwendung bei verbundenen Unternehmen und BetriebsstättensachverhaltenGegenstand des EU-SK ist ein Streitbelegungsverfahren im Fall von Verrechnungspreiskorrekturen bei verbundenen Unternehmen in jeweils unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Dies umfasst insbesondere Fälle, in welchen ein Mitgliedstaat die steuerliche Bemessungsgrundlage aufgrund von Mehrgewinnen aus Verrechnungspreiskorrekturen erhöht hat (sog. Erstberichtigung) und eine korrespondierende Gewinnminderung im anderen Staat zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung erforderlich ist. Die mögl...

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Das EU-Schiedsübereinkommen

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