Online-Nachricht - Mittwoch, 25.02.2009

Änderung eines Steuerbescheids | Widerstreitende Steuerfestsetzung (BFH)

Nach Auffassung des BFH kann ein Steuerbescheid auch dann nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Änderungsmöglichkeit vor Erlass des erstmaligen Steuerbescheids eingetreten ist ().

Dazu führt der Senat weiter aus: Zweck der oben genannten Regelung sei, nach antragsgemäßer Änderung eines Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen die in einem anderen Steuerbescheid gezogenen, unzutreffenden steuerlichen Folgerungen unter Durchbrechung der Bestandskraft richtig zu stellen. Die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts und das Interesse an seiner übereinstimmenden steuerrechtlichen Beurteilung erlauben es, einer zutreffenden Besteuerung den Vorrang vor dem Schutz des Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu geben. Der Steuerpflichtige wisse aufgrund der positiven Verbescheidung seines Einspruchs bzw. Antrags, dass Folgerungen in einem oder mehreren anderen Steuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume bzw. Steuerarten zu ziehen sind. Der Steuerpflichtige sei daher nicht schutzbedürftig.
Quelle: BFH online

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-48131