Online-Nachricht - Freitag, 22.01.2016

Gesetzgebung | Entwurf zum AREG lässt unterschiedlichen Bestätigungsvermerk zu (DStV)

Der Regierungsentwurf zum Abschlussprüfungsreformgesetz lässt unterschiedlichen Bestätigungsvermerk zu. Auf diese und weitere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf weist der DStV hin.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

  • Wichtigste Änderung im Vergleich zum Referentenentwurf ist die Abkehr vom einheitlichen Bestätigungsvermerk für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIEs) und alle weiteren Unternehmen. Weitere Änderungen wurden bei den neben der Abschlussprüfung zu erbringenden Nichtprüfungsleistungen sowie den Rotationsvorschriften und den Vorschriften für den Prüfungsausschuss von PIEs vorgenommen.

  • Während der erste Gesetzesentwurf einen einheitlichen Bestätigungsvermerk für alle Unternehmen vorsah, sieht der Regierungsentwurf keine Spezialvorschrift mehr vor. Damit werden die wesentlich weiter reichenden Vorschriften der Abschlussprüfungsverordnung (AP-VO), wie vom DStV in seiner Stellungnahme B 08/15 gefordert, lediglich für Bestätigungsvermerke bei Prüfungen von PIEs Anwendung finden. Die ursprüngliche Regelung hätte eine umfangreiche Berichterstattung über das geprüfte Unternehmen in den Bestätigungsvermerk verlagert. Das hätte zur Veröffentlichung von Unternehmensinterna und zu einem erhöhten Haftungsrisiko für die Abschlussprüfer geführt.

  • Der Regierungsentwurf übt das Mitgliedsstaatenwahlrecht zur weitest möglichen Erlaubnis der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen neben der Abschlussprüfung aus. Dies ermöglicht auch weiterhin den für den Mittelstand wichtigen allumfassenden Beratungsansatz. Nicht mehr zulässig soll jedoch eine Steuerberatungsleistung sein, die „[…] den für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheblich gekürzt hat oder [wenn] ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, ohne dass eine über die steuerliche Vorteilserlangung hinausgehende wirtschaftliche Notwendigkeit für das Unternehmen besteht […]“. Nach Ansicht des DStV schießt der Gesetzgeber mit diesem Regelungskonzept über das Ziel hinaus. Zwar fordert die AP-VO, dass aggressive Steuerplanung immer zu den unzulässigen Nichtprüfungsleistungen zählt, aber eine Verringerung der Besteuerungsbasis kann aber in einigen Fällen auch durch nicht-aggressive Beratung erreicht werden. Der DStV wird seine Argumente den Ausschüssen des Deutschen Bundestages vortragen.

  • Die Verlängerung des maximalen Prüfungszeitraums auf 20 bzw. 24 Jahre durch Neuausschreibung des Prüfungsauftrags bzw. Joint-Audit soll nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen möglich sein. Für sie würde ein Prüferwechsel nach zehn Jahren zwingend erforderlich werden.

  • Weiterhin enthält der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf einige Klarstellungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung und des Prüfungsausschusses sowie zu Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Pflicht zur Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der Pflichten zu dessen Auswahl und Bestellung.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 14.1.2016

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-47865