Umsatzsteuer | Lieferung von Autorenexemplaren zu einem erhöhten Preis (BFH)
Erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine sonstige (dem Regelsteuersatz zu unterwerfende) verlegerische Leistung vor (NWB NAAAF-46568veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die USt auf 7% u.a. für Lieferumsätze der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenstände. In Nr. 49 dieser Anlage sind u.a. Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes ... aufgeführt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Verlag, der Bücher herstellt und verbreitet. Um bei neu aufgelegten Werken zumindest die Druckkosten ersetzt zu bekommen, verpflichteten sich die Buchautoren im Regelfall, jeweils 50 Erstexemplare zu einem über dem späteren Ladenpreis liegenden Preis abzunehmen. Das Finanzamt teilte die hierfür entrichteten Entgelte in einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Kaufpreis für Buchlieferungen und in einen sog. Druckkostenzuschuss auf, der dem Regelsteuersatz unterliege.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Im Streitfall waren nicht ausschließlich Lieferungen von Büchern Gegenstand des zwischen dem Kläger und den Autoren vereinbarten Leistungsaustauschverhältnisses. Zu berücksichtigen ist hier auch der zwischen dem Verlag und dem Autor parallel abgeschlossene Verlagsvertrag.
Wird vom Verfasser eines Buches als Urheber ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt eine Gegenleistung in Form der Publikation des Werkes vor. In diesen Fällen geht es in aller Regel um Werke, die für den Verleger bei eigener Übernahme des Risikos wirtschaftlich gänzlich uninteressant wären, während der Urheber an einer Verwertung ein erhebliches Interesse haben dürfte.
Vor diesem Hintergrund ist in Fällen von Buchveröffentlichungen aufgrund eines Verlagsvertrags, in dem der Verfasser einen Druckkostenzuschuss leistet, ein (zusätzlicher) Leistungsaustausch gegeben.
Auch wenn die Vertragspartner im Streitfall den Begriff "Druckkostenzuschuss" nicht ausdrücklich verwendet haben, handelt es sich bei der gebotenen Auslegung des gesamten Vertragswerks (Verlagsvertrag und Auftragsschein) insoweit um Druckkostenzuschüsse im aufgezeigten Sinne.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Da im Streitfall nach der Auslegung des BFH jeweils zwei getrennte Leistungen vorliegen, die anteilig dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) ggf. im Wege der Schätzung in zwei Bestandteile aufzuteilen. Dazu wird das Finanzgericht als Tatsacheninstanz im zweiten Rechtsgang zu ermitteln haben, in welchem Verhältnis die vom Kläger an die Autoren erbrachten Leistungen in Gestalt der verlegerischen Leistungen und der Lieferung der 50 Erstexemplare der Bücher stehen. Bei der Schätzung ist die einfachst mögliche Methode zu verwenden (vgl. zur Aufteilung des Gesamtpreises z.B. NWB CAAAE-35446
Fundstelle(n):
HAAAF-47850