IWB Nr. 2 vom Seite 1

Dietmar Gosch – Die Ära eines Bundesrichters

RA/StB Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und Prof. Dr. Roman Seer

Man mag es kaum glauben: Am 29. Januar scheidet Prof. Dr. Dietmar Gosch aus Altersgründen aus dem aktiven Dienst als Vorsitzender Richter des Bundesfinanzhofs aus. Seit nunmehr fast 25 Jahren beeinflusst er maßgeblich die Rechtsprechung, davon seit mehr als 20 Jahren im I. Senat und dort seit mehr als zehn Jahren als dessen Vorsitzender. In dieser Zeit hat Gosch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – wie kaum ein anderer – geprägt und mitgestaltet. Vor allem die Rechtsprechung „seines Senats“, der insbesondere für Internationales Steuerrecht, Körperschaft-, Gewerbe- und Umwandlungssteuerrecht zuständig ist, vermag er in sämtlichen Entwicklungslinien zu erläutern. In einer beeindruckenden Breite vertritt er das gesamte Steuerrecht einschließlich dessen europa- und verfassungsrechtlicher Implikationen. Er gibt Kommentare zum Körperschaftsteuergesetz, zu den Doppelbesteuerungsabkommen, zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung und ein GmbH-Handbuch (zum Teil mit anderen Autoren) heraus. Als Kommentator betätigt er sich in weiteren Werken zum Einkommen- und Gewerbesteuergesetz. Seine Einzelbeiträge, die auch Grundlagenarbeiten enthalten, sind Legion. Wer ihn als Vortragenden, in Podiumsdiskussionen und als Hochschullehrer an der Christian-Albrecht-Universität zu Kiel erlebt, ist von seinem Gedanken- und Kenntnisreichtum ebenso begeistert wie von seiner Lebhaftigkeit und seinem trockenen sauerländisch-hanseatischen Humor.

Gosch ist keine bequeme Richterpersönlichkeit. Er scheut den wissenschaftlich-kontroversen Diskurs nicht. Seine Rücksicht auf den nationalen Gesetzgeber ist begrenzt. Aus dem von ihm als Vorsitzenden mitverantworteten Senat stammen nicht wenige Normenkontrollvorlagen zum BVerfG (besonders prominent zuletzt zur Praxis des sog. Treaty Overriding). Er nimmt die europarechtlichen Implikationen ernst und scheut sich nicht, im Interesse eines effet utile die Rolle des europäischen Richters einzunehmen und acte clair zu entscheiden. Gosch wendet eine völkervertraglich autonome Abkommensauslegung an, auch wenn diese dem Verständnis des deutschen nationalen Steuerrechts nicht entsprechen mag. Er wird nicht müde, den Gesetzgeber immer wieder an die Bedeutung des Wortlauts bei der Abfassung von Gesetzen zu erinnern und damit dem Unfug von klarstellenden Gesetzesänderungen einen Riegel vorzuschieben. Er ist im wahrsten Sinne des Wortes ein souveräner Richter.

Mit seinem Ausscheiden entsteht beim Bundesfinanzhof eine Lücke, die nicht leicht zu schließen sein wird. Umso glücklicher schätzen wir uns als Herausgeber dieser Zeitschrift, Dietmar Gosch auch darüber hinaus an unserer Seite zu wissen. Sein Rat und seine Hinweise werden auch zukünftig für uns wertvoll sein. Darüber hinaus gibt sein Wechsel in den „Unruhestand“ Anlass zu der begründeten Hoffnung, dass wir zukünftig den einen oder anderen „Keynote“-Beitrag aus seiner Feder lesen dürfen.

RA/StB Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., PwC Düsseldorf
Prof. Dr. Roman Seer, Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug, Ruhr-Universität Bochum

Fundstelle(n):
IWB 2 / 2016 Seite 1
NWB IAAAF-47828