Online-Nachricht - Dienstag, 22.09.2015

Einkommensteuer | Arbeitsstätte eines Autobahn-Polizisten (FG)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei ist das arbeitstäglich aufgesuchte Revierkommissariat, dem er zugeordnet ist, wo er seinen Dienstwagen und ggf. erste Einsatzbefehle erhält und wo ihm für notwendige Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung stehen. Der abgegrenzte Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes, in dem er regelmäßig seinen Streifendienst versieht, ist zudem eine weiträumige Arbeitsstätte (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. - 1 K 362/14; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob die Fahrten des Klägers zum Revierkommissariat nach Reisekostengrundsätzen und ob Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Das Revierkommissariat, das der Kläger arbeitstäglich aufsucht, ist seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG VZ 2012.

  • Der entgegenstehenden Auffassung, wonach die Arbeit im Streifendienst qualitativ überwiegt, ist nicht zu folgen:

  • Der Kläger fährt arbeitstäglich zu seiner Dienststelle, der er zugeordnet worden ist.

  • Er erhält dort seinen Dienstwagen, ggf. erste Einsatzbefehle und ihm stehen dort für notwendige Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung.

  • Folglich kann der Kläger sich auf die immer gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einstellen.

  • Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend um einen Fall einer weiträumigen Arbeitsstätte handelt.

  • Die Tätigkeit des Klägers lässt sich mit der eines Lotsen oder eines anderen, mit der Überwachung eines bestimmten Bereichs betrauten Arbeitnehmer oder Selbständigen vergleichen: Ausgehend vom Revierkommissariat wird der Kläger bei seinem Einsatz unterstützt, hier erfolgt die Organisation der Verkehrsüberwachung und die Steuerung der Einsätze.

  • Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, bei vergleichbaren Tätigkeiten und Sachverhalten unterschiedliche steuerliche Regelungen zur Anwendung gelangen zu lassen.

  • Verpflegungsmehraufwendungen können ebenfalls nicht geltend gemacht werden, da derKläger nicht vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig war. Er wurde innerhalb eines umgrenzten und überschaubaren Gebietes, nämlich auf zwei Bundesautobahnen und einer Bundesstraße innerhalb des Zuständigkeitsbereichs tätig. Damit konnte er sich wie seine überwiegend im Innendienst tätigen Kollegen auch auf eine kostengünstige Verpflegungssituation einstellen.

Hinweis: Nach neuem Recht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" abgelöst.  Danach wird die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen bestimmt (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F.). Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. NWB UAAAF-02275  anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-47600