Online-Nachricht - Montag, 14.09.2015

Arbeitsrecht | Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung (LAG)

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist approbierte Ärztin. Im April 2007 erwarb sie die Gebietsbezeichnung „Fachärztin für innere Medizin“. Im weiteren Verlauf setzte sie ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben. Hierzu schloss sie mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom bis . Welche Abreden die Klägerin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Die Klägerin hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt hielt der Klägerin vor, sie setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung. Die Beklagte entsprach dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den hinaus zu verlängern, nicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage statt:

  • Der Arbeitgeber muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist.

  • Nur unter dieser Voraussetzung dient die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung.

  • Die Weiterbildungsplanung muss zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein. Sie muss aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.

  • Da die Beklagte im Prozess keine derartige Weiterbildungsplanung darlegen konnte, war die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam.

Hinweis: Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-47573