Online-Nachricht - Dienstag, 25.08.2015

Einkommensteuer | Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung (BFH)

Erhält ein Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeitraumen ausbezahlt, kommt eine Tarifbegünstigung auch dann nicht in Betracht, wenn es ohne Zutun des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers zu einer Abweichung in der Auszahlung der Abfindung kommt. Statt der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Einmalauszahlung erfolgte die Auszahlung im Streitfall durch den Insolvenzverwalter in drei Raten über mehrere Jahre verteilt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Außerordentliche Einkünfte liegen grds. nur vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen ( NWB DAAAD-09893). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren VZ gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt ( NWB MAAAC-09345, m.w.N.).
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall die Anwendung des § 34 EStG, wenn es ohne Zutun des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers zu einer Abweichung in der Auszahlung der Abfindung kommt (statt der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Einmalauszahlung erfolgte die Auszahlung durch den Insolvenzverwalter in drei Raten über mehrere Jahre verteilt).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zweck der Tarifbegünstigung ist es, eine für den Steuerpflichtigen außergewöhnliche Progressionsbelastung auszugleichen. Schon an einer solchen fehlt es im Streitfall. Es geht hier nicht darum, veranlagungszeitraumübergreifend eine gleichmäßige progressive Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu verwirklichen.

  • Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Teilzahlungen durch die Insolvenz der Arbeitgebers verursacht und vom Insolvenzverwalter sozial motiviert waren.

  • Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen an, nicht etwa an einen geplanten oder vereinbarten Zufluss.

  • Bei einem Zufluss in mehreren VZ entgegen einer eindeutigen Vereinbarung kommt im Rahmen von § 163 AO zwar eine Rückbeziehung der späteren Teilleistung in den VZ in Betracht, in dem die - grundsätzlich begünstigte - Hauptentschädigungsleistung zugeflossen ist. Typischer Fall hierfür ist aber die Korrektur einer versehentlich zu niedrigen Auszahlung durch Nachzahlung in einem späteren VZ.

  • Demgegenüber fehlt es im Streitfall schon an der Hauptleistung, da zwei (ggf. drei) in etwa gleich hohe Teilzahlungen vorliegen. Die Insolvenz der Arbeitgeberin ist zwar ursächlich dafür, dass der Kläger seine Abfindung nicht in einem Betrag erhalten hat. Dies hat aber gleichzeitig dazu geführt, dass es einer Progressionsentlastung nicht bedarf.

  • Dass der Insolvenzverwalter, sobald es ihm möglich war, sozial motiviert, die erste Teilzahlung geleistet hat, macht den Streitfall auch nicht den Fallgestaltungen von aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährter Entschädigungszusatzleistungen vergleichbar. Denn es geht im Streitfall nicht um ergänzende Zusatzleistungen zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um eine - wenn auch sozial motivierte - Aufteilung dieser Entschädigung.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-47489