Online-Nachricht - Mittwoch, 19.08.2015

Einkommensteuer | Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag (BFH)

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € nicht überschreitet. Ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist, ist umstritten und war bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 € überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

  • Bereits der Wortlaut der Regelung lässt die erweiterte Auslegung der Vorinstanz nicht zu.

  • Auch ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG 2008 keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn berücksichtigen wollen.

  • Demnach kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht von einem abweichenden Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG - i.S. einer (vom FG befürworteten) Beschränkung auf den "realen wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres" - ausgegangen werden ( NWB MAAAD-99749).

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-47469