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Online-Nachricht - Montag, 27.07.2015

Einkommensteuer | Zur Höhe des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014 (Bundestag)

Wie können Steuerpflichtige gegen ihre Steuerbescheide für das Jahr 2014 vorgehen, wenn sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2014 geltend machen wollen, und inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, wonach der Kinderfreibetrag im Jahr 2014 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums genügt? Diese Fragen wollte die Abgeordnete Susanna Karawanskij (DIE LINKE.) aktuell von der Bundesregierung beantwortet haben. Eine entsprechende Antwort wurde nun veröffentlicht.

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister v. :

  • Festsetzungen der Einkommensteuer werden zurzeit u.a. hinsichtlich  der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG von Amts wegen vorläufig durchgeführt (Nr. 6 der Anlage zum NWB DokID: NWB FAAAD-84768, in der Fassung des NWB DokID: NWB EAAAE-90677).

  • Die Steuerpflichtigen müssen daher keinen Einspruch einlegen, um ihren  Einkommensteuerfall insoweit „offen“ zu halten.

  • Die Bundesregierung legt entsprechend einem Beschluss des Deutschen Bundestages v. alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.

  • Auf Grundlage der Ergebnisse der letzten beiden Existenzminimumberichte (vgl. BT-Drucks. 17/11425 und 18/3893) hat der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber die Beschlüsse zu den Anpassungen der steuerlichen Freibeträge – Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag – gefasst; zugleich wurden weitere Entlastungen für die Steuerpflichtigen auf den Weg gebracht, indem das Kindergeld, der Kinderzuschlag für Geringverdiener und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht und zum Abbau der kalten Progression eine Tarifverschiebung vorgenommen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/4649).

Quelle: BT-Drucks. 18/5536 Seite 40
Hinweis: Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags wurde am im BGBl I 2015 S. 1202 verkündet (s. hierzu NWB Reform Radar).
 

Fundstelle(n):
IAAAF-47384