Online-Nachricht - Mittwoch, 22.07.2015

Kindergeld | Zum Beginn der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (BFH)

Die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt. Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einer Berufsausbildung und dem Wehrdienst erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt.
Sachverhalt: Seit Oktober 2008 übte der Sohn der Klägerin eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum gekündigt. Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. Er bat um zeitnahe Musterung und einen Termin beim Wehrdienstberater. Nachdem er zunächst als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, erhob er Widerspruch und wurde im Juli 2009 zum zum Grundwehrdienst und einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen. Familienkasse und Finanzgericht lehnten die Festsetzung von Kindergeld für die Monate August und September 2009 ab. In den Viermonatszeitraum gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG seien auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres einzurechnen, so dass dieser Zeitraum im Streitfall abgelaufen gewesen sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Sohn der Klägerin nicht wegen einer Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen ist. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht.

  • Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  • Dies legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe. Die Norm setzt zwar voraus, dass die Übergangszeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres andauert, schließt aber gerade nicht aus, dass sie bereits davor begonnen hat (a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 32 Rz 30).

  • Die o.g. Auslegung entspricht auch dem Zweck der Regelung. Für die Möglichkeit zur Neuorientierung bzw. Fortsetzung der Ausbildung ist es regelmäßig unerheblich, ob das Kind bei Abschluss des der Übergangszeit unmittelbar vorausgehenden Ausbildungsabschnittes oder Dienstes das 18. Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-47359