Jagdsteuer | Zur Steuerpflicht des Landesbetriebs Hessen-Forst (VG)
Der Landesbetrieb Hessen-Forst ist jagdsteuerpflichtig (Urteil vom , Az.: 4 K 174/14.GI).
Hintergrund: Nach § 8 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) können die Landkreise und die kreisfreien Städte Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.
Sachverhalt: Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises hatte mit Jagdsteuerbescheiden vom gegenüber drei, in seinem Gebiet liegenden Forstämtern Jagdsteuern in Höhe von rund 24.000 € festgesetzt. Die Widersprüche wies der Vogelsbergkreis mit Widerspruchsbescheiden vom zurück. Dagegen erhob der Landesbetrieb Hessen-Forst im Januar 2014 Klage. Er machte geltend, nicht der Jagdsteuer zu unterliegen, weil er als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht zu einer örtlichen Aufwandssteuer herangezogen werden könne.
Dem folgte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nicht:
Zwar unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hoheitlich organisierte Gebietskörperschaften, wie etwa das Land Hessen oder Gemeinden, nicht der Jagdsteuerpflicht.
Der Landesbetrieb Hessen-Forst ist jedoch keine hoheitlich organisierte Gebietskörperschaft, sondern ein wirtschaftlich-fiskalischer Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
Er bewirtschaftet den Staatswald und die ihm übertragenen Liegenschaften nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und verwaltet das forstfiskalische Vermögen - somit wird er wie eine Jagdgenossenschaft fiskalisch tätig.
Für Jagdgenossenschaften hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Jagdsteuerpflicht bejaht.
Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, den Landesbetrieb Hessen-Forst einerseits und die hessischen Jagdgenossenschaften andererseits in Bezug auf die Jagdsteuer als örtliche Aufwandsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.
Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-47296