Online-Nachricht - Freitag, 03.07.2015

Einkommensteuer | Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen. Das FG hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum BFH zugelassen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass in dem zu versteuernden Einkommen „außerordentliche Einkünfte” enthalten sind, die Einkommensteuer „tarifbegünstigt“ zu berechnen. „Außerordentliche Einkünfte“ können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung jedoch nicht um solche Einkünfte ( NWB DokID: NWB OAAAD-40752, Ziffer 330). Es liege weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher komme die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) auf diese Zahlungen nicht in Betracht.
Sachverhalt: Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. „Entgeltumwandlung“ vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 €) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. „Fünftelregelung“, d.h. mit einem günstigeren Steuertarif.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Zahlung der Pensionskasse darf nur nach der Fünftelregelung besteuert werden. Dies ist nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten.

  • Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandelt.

  • Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung hat der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Hinweis: Der BFH hat die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V. mit § 34 Abs. 1 EStG auf Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) angewendet ( NWB HAAAE-50347 und NWB MAAAE-53160. Um höchstrichterlich zu klären, ob die Tarifermäßigung auch im Fall sonstiger Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG greift, hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-47293